27/04/2024

Urteil über Schmuggel von Mobiltelefonen durch JVA-Beamtin rechtskräftig

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BGH Urteil

Urteil über Schmuggel von Mobiltelefonen durch JVA-Beamtin rechtskräftig

Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 StR 636/23

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2023 verworfen.

Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen Bestechlichkeit zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten unter anderem wegen Bestechung und Drogendelikten auferlegt. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die damals in der Justizvollzugsanstalt Tegel tätige Angeklagte während seiner Haftzeit kennen. Er gewann ihr Vertrauen durch eine fingierte Liebesbeziehung und überredete sie im September 2022 nach seiner Haftentlassung dazu, vier Mobiltelefone gegen eine Zahlung von 1.500 Euro in die Anstalt einzuschmuggeln. Ohne ihr Wissen deponierte er in ihrem Auto, mit dem sie die Telefone transportieren wollte, unter anderem zahlreiche Betäubungsmittel (Haschisch, Kokain, Heroin), 23 Mobiltelefone mit Ladekabeln und SIM-Karten sowie zwei Tätowiermaschinen, die in der Anstalt verkauft werden sollten. Bei einer Kontrolle wurde alles entdeckt. Die Angeklagte arbeitete anschließend vollständig mit den Ermittlungsbehörden zusammen.

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Angeklagten, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist somit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Berlin – Urteil vom 24. August 2023 – (517 KLs) 243 Js 759/22 (27/22)

Die relevanten Gesetzesvorschriften des Strafgesetzbuches lauten:

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger …, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft…

§ 334 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger …, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft…

Karlsruhe, den 8. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

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