27/04/2024

Verurteilung irakischer Staatsangehöriger wegen Kriegsverbrechen in Mossul – Bundesgerichtshof bestätigt Urteil

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Entscheidung vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier irakischer Staatsangehöriger gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 abgelehnt, womit die Verurteilung wegen begangener Kriegsverbrechen in Mossul rechtskräftig wird. Der 48-jährige Goldschmied, Vater der beiden Angeklagten, erhielt eine lebenslange Freiheitsstrafe, während sein mindestens 24-jähriger Sohn zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über mehr als zweieinhalb Jahre.

Das Kammergericht hatte die Angeklagten für schuldig befunden: Der Vater des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Tötung, in Tateinheit mit Mord und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; der Sohn des Kriegsverbrechens gegen Personen durch entwürdigende und erniedrigende Behandlung, in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung, Beihilfe zum Mord und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Hintergrund: Die Angeklagten schlossen sich spätestens nach der Übernahme Mossuls durch den “Islamischen Staat” (IS) im Juni 2014 dieser terroristischen Vereinigung an. Am 23. oder 24. Oktober 2014 beteiligten sie sich als Mitglieder des IS an der öffentlichen Hinrichtung eines hochrangigen Offiziers der irakischen Regierungstruppen in Mossul. Der Vorfall wurde auf Video festgehalten und sollte die Macht des IS propagandistisch unterstreichen. Die Angeklagten flohen 2015 nach Deutschland.

Urteilsbegründung: Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revisionen der Angeklagten als unbegründet zurück, und betonte dabei insbesondere die Voraussetzungen und Folgen einer Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen. Der Vorsitzende des Tatgerichts durfte laut dem Beschluss auch dann eine Frist bestimmen, wenn kein tatsächlich fundierter Verdacht einer Prozessverschleppung durch missbräuchlichen Einsatz des Beweisantragsrechts bestand. Das Urteil des Kammergerichts ist somit rechtskräftig.

Vorinstanz: Kammergericht – (1) 3 StE 3/18-4 (3/18) – Urteil vom 4. Juni 2021

Maßgebliche Vorschriften: § 8 VStGB – Kriegsverbrechen gegen Personen § 244 StPO – Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

Karlsruhe, den 2. Februar 2024

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